Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er sich während der Befragung und Sachverhaltsermittlung durch die Polizei immer wieder aufbrausend verhielt und sich insbesondere körperlich und aktiv gegen die Aufforderungen der Polizei wehrte (Einsteigen in Patrouillenfahrzeug/Leibesvisitation auf dem Stützpunkt). Damit erschwerte er die polizeiliche Anhaltung bzw. vorläufige Festnahme durch die wissentliche und willentliche Anwendung von Gewalt erheblich und überschritt zudem durch das Anspucken zweier Polizisten während des Transports ins Zentralgefängnis Q.__