5.2. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt 2 als erstellt und unbestritten zu erachten. Auch mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen kann diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO im Wesentlichen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1 und 5.2 S. 20 ff.), zumal der Beschuldigte mit Berufung ohnehin geltend macht, seine Handlungen seien (objektiv) als - 14 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie als mehrfache Beschimpfung zu qualifizieren (Berufungsbegründung Rz. 21).