So musste der alkoholisierte Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass unter den gegebenen Umständen (Festfahren des Fahrzeugs auf einer Stützmauer bei einem Parkplatz) eine Blutprobe angeordnet werden könnte. Durch das falsche Bezichtigen seiner Ehefrau vereitelte der Beschuldigte damit zumindest eventualvorsätzlich weitere - 13 - Abklärungen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, wie etwa die beweissichere Messung bzw. die Anordnung einer Blutprobe (vgl. act. 71).