90 Abs. 1 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG sowie des Nichtbeachtens eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, womit er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Schliesslich hat der Beschuldigte den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. So musste der alkoholisierte Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass unter den gegebenen Umständen (Festfahren des Fahrzeugs auf einer Stützmauer bei einem Parkplatz) eine Blutprobe angeordnet werden könnte.