a SVG i.V.m. Art. 24d VZV erfüllt, indem er unter Alkoholeinfluss von 1.00 mg/l resp. 2 ‰ bewusst ein Fahrzeug lenkte, obwohl er gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 12. November 2019 die Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz und damit eine Auflage zur Nulltoleranz hatte (act. 129). Auch hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung am 18. Juli 2021 am Unfallort angegeben, anstelle von ihm sei seine Ehefrau am Steuer des Unfallfahrzeugs gesessen (act. 81), wodurch er wider besseres Wissen seine Ehefrau einer Straftat bezichtigte, nämlich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.