Indem der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ZH aaa bei der Zufahrt zum McDrive der McDonald's-Filiale in X._____ entgegen der eindeutigen Signalisation bzw. Markierung (kein Vortritt / "Haifischzähne", act. 74) zumindest eventualvorsätzlich in eine Einbahn einspurte, hat er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Nichtbeachtens eines Signals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat darüber hinaus ebenfalls den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.