4. 4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts 1. Insofern kann im Wesentlichen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3-E. 5.7 S. 23 ff.).