Vielmehr wird – ungeachtet der Ausführungen der Auskunftsperson B._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. September 2021, welcher eine Frau am Steuer des Unfallfahrzeugs gesehen haben will (act. 113 Ziff. 23 f., act. 114 Ziff. 26) – aufgrund der Videoaufzeichnung klar ersichtlich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls Lenker des verunfallten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ZH aaa war, da er nach dem Vorfall auf der Fahrerseite aus dem Unfallfahrzeug - 12 - ausstieg. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt 1 mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten.