3.4. Insgesamt ist der Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten durch die überwiegenden privaten Sicherheitsinteressen der Betreiber der McDonal- d's-Filiale in X._____ als gerechtfertigt zu qualifizieren, womit sich die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 13 aDSG als nicht widerrechtlich erweist. Die Videoaufzeichnung ist somit uneingeschränkt als Beweis verwertbar. Bei dieser Ausgangslage kann dahingestellt bleiben, ob sich der angeklagte Sachverhalt auch ohne die fragliche Videoaufzeichnung erstellen liesse, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben kann. Vielmehr wird – ungeachtet der Ausführungen der Auskunftsperson B.___