Dies gilt umso mehr, als dass der Persönlichkeitsbereich des Beschuldigten mit der vorliegenden Videoüberwachung nur geringfügig tangiert wurde. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die durch die Videoüberwachung erzielten Personendaten – welche überdies keine schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c aDSG betreffen – einzig und allein zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit rund um die McDonald's-Filiale in X._____ Verwendung finden.