Vermeidung von Straftaten und damit Sicherheitszweck) zu erreichen, sind doch beispielsweise auch Videoüberwachungen in Warenhäusern oder bei Tankstellen grundsätzlich durch (gleiche) private Interesse gerechtfertigt (MÜLLER, Private Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen – Datenschutzrechtliche Aspekte, in: Sicherheit und Recht 2/2012, S. 72). So ist bei der vorliegenden Videoüberwachung aufgrund ihres Standortes davon auszugehen, dass diese nicht nur der Abschreckung und Entdeckung von Straftaten (beispielsweise im Zusammenhang mit möglichen Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus), sondern auch deren Dokumentation und der damit einhergehenden