Des Weiteren ist angesichts der Tatsache, dass mithilfe der fraglichen Videoaufnahme ein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden konnte, eine Löschung derselben innert kürzester Zeit nicht erforderlich. Insbesondere erscheint eine Aufbewahrung dieser Aufnahmen von 4 ½ Tagen (Berufungsbegründung Rz. 9) entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht als unverhältnismässig lang, zumal die Polizisten bereits in der Tatnacht Interesse an den Videoaufnahmen bekundeten (act. 207 oben), was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der Editionsverfügung vom 21. Juli 2021 bekräftigte (act. 52).