Kommt hinzu, dass im Rahmen einer Videoüberwachung von privatem Grund eine – wie hier – nur geringfügige Miterfassung des öffentlichen Raums in der Regel gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.3). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend relevant sein sollte, dass auch noch ein Teil der öffentlichen Strasse auf der Videoaufnahme zu sehen ist, hat doch die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat auf dem Areal der McDonal- d's-Filiale stattgefunden. Es ist festzuhalten, dass die Videoaufnahmen bei der McDonalds-Filiale als verhältnismässig einzustufen sind.