Vorliegend könnte die Videoüberwachung jedoch gar nicht sinnvoll durchgeführt werden, ohne dass Teile der dahinterliegenden öffentlichen Hauptstrasse sowie ein Teilabschnitt des Kreisels miterfasst würden, weshalb dies aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist. Kommt hinzu, dass im Rahmen einer Videoüberwachung von privatem Grund eine – wie hier – nur geringfügige Miterfassung des öffentlichen Raums in der Regel gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.3).