Der Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, die private Videoüberwachungsanlage beschränke sich nicht nur auf das öffentlich zugängliche Areal der McDonald's-Filiale, sondern erfasse auch Teile des öffentlichen Grundes (Berufungsbegründung Rz. 6 f.). Vorliegend könnte die Videoüberwachung jedoch gar nicht sinnvoll durchgeführt werden, ohne dass Teile der dahinterliegenden öffentlichen Hauptstrasse sowie ein Teilabschnitt des Kreisels miterfasst würden, weshalb dies aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist.