3.3.3. Die hier interessierende Videoaufnahme zeigt im starren Winkel die beginnende Einfahrt in den McDrive sowie zehn Besucherparkplätze und den Haupteingang in die McDonald's-Filiale (act. 78 = DVD in den Obergerichtsakten). Der Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, die private Videoüberwachungsanlage beschränke sich nicht nur auf das öffentlich zugängliche Areal der McDonald's-Filiale, sondern erfasse auch Teile des öffentlichen Grundes (Berufungsbegründung Rz. 6 f.).