in: BGE 149 IV 153), bei der vorliegenden Ausgangslage offenbleiben kann. Denn es sollten angesichts der Tatsache, dass beim Betrieb von Videoüberwachungsanlagen eine Einwilligung der betroffenen Person kaum je möglich erscheint, Überwachungskameras ohnehin nur bei Vorliegen eines überwiegenden privaten Interessens – insbesondere zu Sicherheitszwecken sowie zur Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen – eingesetzt werden (vgl. Merkblatt Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB], Videoüberwachung durch private Personen, April 2014, S. 2).