3.3. 3.3.1. Ob die Videoaufnahme der Überwachungskamera im vorliegenden Fall den Grundsätzen von Art. 4 aDSG vollumfänglich genügt, kann offenbleiben. Selbst wenn eine Missachtung einer dieser Grundsätze vorliegen würde, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt. 3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, inwieweit die Erkennbarkeit der Videoüberwachung der McDonald's gemäss den Ausführungen des Beschuldigten nicht gewährleistet war (Berufungsbegründung Rz. 10 ff.), bzw. der - 10 -