3.2.3. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e nach der hier anzuwendenden, nicht mehr in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nach Art. 4 Abs. 3 aDSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss gemäss Art.