Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass zunächst zu unterscheiden ist, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehenden Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich rechtmässig verhalten, ist der Beweis, den er den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hat, in der Regel verwertbar. Hat sich der Private rechtswidrig verhalten, ist das erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn dieses (zusätzlich) von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für dessen Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1 mit Hinweisen).