141 Abs. 2 StPO vor, weshalb eine Verwertung der Videoaufnahme ausgeschlossen sei (Berufungsbegründung Rz. 2–17). Aufgrund der verbleibenden Beweismittel könne nämlich nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe (Berufungsbegründung Rz. 20). -8- 3.2. 3.2.1. Bei der McDonald's-Filiale in X._____ handelt es sich um ein eigenständiges (privatrechtliches) Unternehmen auf einem privaten, jedoch öffentlich zugänglichen Grundstück, womit sich die Frage der Verwertbarkeit eines durch eine Privatperson erlangten Beweismittels im Strafverfahren stellt.