Der Beschuldigte bestreitet, das verunfallte Fahrzeug gelenkt zu haben. Insbesondere bringt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, die Videoaufnahme der Überwachungskamera der McDonald's-Filiale in X._____ vom 18. Juli 2021 verletze die Grundsätze von Art. 4 aDSG und stelle damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 aDSG dar, für welche es keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 aDSG gebe. Demzufolge liege ein (relatives) Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vor, weshalb eine Verwertung der Videoaufnahme ausgeschlossen sei (Berufungsbegründung Rz. 2–17).