a SVG i.V.m. Art. 24d VZV zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 400.00. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei er einzig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Im Falle eines Schuldspruchs gemäss Eventualbegehren sei er dabei höchstens zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von maximal Fr. 480.00 zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei. -7-