3. Er sei bei einem Schuldspruch gemäss Eventualbegehren mit einer Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen zu CHF 60 sowie einer Verbindungsbusse von maximal CHF 480.- zu bestrafen. Ein Tag erstandene Haft sei diesfalls anzurechnen; 4. Diesfalls sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von längstens vier Jahren; 5. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, ebenso sei der Beschuldigte ausgangsgemäss zu entschädigen." 3.6. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.