2. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Verweigerung der Blutprobe und der Alkoholprobe (Art. 91a Abs. 1 SVG), des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 31 Abs. 1 SVG), des Nichtbeachtens eines Signals (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) und des Missachtens einer Auflage im Führerausweis (Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV) freizusprechen und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen;