3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse – einen vollumfänglichen Freispruch und eine angemessene Entschädigung für einen Tag Haft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 15. November 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Die Privatklägerschaft liessen sich innert mit Verfügung vom 8. November 2023 angesetzter Frist zur Frage, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle, nicht vernehmen. Demzufolge ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen.