27 Abs. 1 SVG, - des Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, und Art. 106 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 100.00, d.h. CHF 18'000.00, und einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. -5- 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet.