Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt lenkte, sondern der Beschuldigte selber. Der Beschuldigte hat somit wider besseren Wissens seine Ehefrau gegenüber der Polizei beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben. Da der Beschuldigte gemäss Führerausweis die Auflage zur Alkoholabstinenz hat und er zuvor auf einer Hochzeitsfeier diverse alkoholische Getränke konsumierte, hat er zudem bewusst gegen diese Auflage verstossen. Er gab gegenüber der Polizei an, seine Ehefrau habe den Personenwagen gelenkt, da er wusste, dass die Polizei ansonsten Abklärungen zu seiner Fahrfähigkeit tätigen würden.