Ebenfalls schrie er laut umher. Unter Zwang konnte der Beschuldigte dazu gebracht werden, seine Beine zu beugen, diese ins Fahrzeug zu ziehen und sich aus einer liegenden zu einer sitzenden Position zu bewegen. Als er angegurtet war, schlug er seinen Kopf zwischen seiner Kopfstütze und der vom Beifahrersitz hin und her, worauf sein Kopf durch den Strafkläger 2 festgehalten werden musste. Auf der Fahrt zum Stützpunkt X._____ wurde der Strafkläger 2 wiederum mehrfach durch den Beschuldigten als "Hurensohn" bezeichnet.