Daraufhin wurde durch den Strafkläger 1 entschieden, dass die Ehefrau des Beschuldigten und die Kinder nach Hause gehen können und der Beschuldigte auf den Stützpunkt X._____ gebracht werden soll. Der Beschuldigte ging in der Folge mit fuchtelnden Armen auf den Strafkläger 1 sowie auf den Strafkläger 2 zu, schrie, dass er sich nichts vorschreiben lasse. Er musste schliesslich wiederum mit dem Escortgriff fixiert werden und es wurden ihm zum Schutz der Polizisten Handschellen angelegt. Beim Einsteigen ins Patrouillenfahrzeug betitelte der Beschuldigte die Strafkläger 1,2, und 3 mehrfach als "Hurensöhne" und sperrte sich körperlich gegen das Einsteigen. Ebenfalls schrie er laut umher.