1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt.