4.2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'002.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -7- 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: