3. Der Beschuldigte hat für den Fall, dass seine Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, keine Rügen gegen die Strafzumessung und den unbedingten Strafvollzug erhoben. Es kann diesbezüglich somit auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. 4) verweisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).