Motorfahrzeug gelenkt wird. Das gilt insbesondere betreffend den Beschuldigten, der aus beruflichen Gründen täglich ein Auto lenkt. Ein Sachverhaltsirrtum kommt bei einem solchen Verhalten nicht in Frage. So oder anders ist mit der Vorinstanz ein vorsätzliches Handeln zu bejahen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.