Das Obergericht ist daher der Überzeugung, dass der Beschuldigte im Wissen um die fehlende Fahrerlaubnis am 16. April 2022 ein Motorfahrzeug geführt hat. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte ableiten, selbst wenn seiner Behauptung Glauben geschenkt würde, er habe die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 12. Oktober 2021 nur «überflogen», anschliessend für Monate nicht mehr beachtet und sich dann hinsichtlich des Zeitraums des Führerausweisentzuges geirrt (vgl. GA act. 23), ist ein solches Verhalten doch Ausdruck von grosser Gleichgültigkeit, wann der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet ist. Mithin wird damit in Kauf genommen, dass während des verfügten Führerausweisentzugs ein