Andere Angaben des Beschuldigten sprechen nämlich für eine hinreichende Selbstorganisation. So gab er etwa an, er habe vorgehabt, nach dem Urlaub den Ausweis dem Strassenverkehrsamt zuzusenden (GA act. 23) oder er verwies darauf, dass er die Organisation und Administration bei seiner Firma meistens selbst erledige (GA act. 20). Es scheint zudem nicht schlüssig, dass der Beschuldigte als Selbständigerwerbender, der beruflich auf ein Auto angewiesen ist, praktisch unmittelbar vor einem verfügten Ausweisentzug rund 10 Tage in die Ferien geht (GA act. 23) und von der Möglichkeit, den Vollzugstermin für den Ausweisentzug nach vorne zu verschieben (UA act. 21), keinen Gebrauch macht.