22 oben) oder den Transport von Werkzeug und Material auf eine Fahrerlaubnis angewiesen (GA act. 19). Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die fehlende Fahrerlaubnis hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit rechtzeitig und sorgfältig einplant, sofern er dieser Anordnung Folge leisten will. Soweit der Beschuldigte (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 6) Defizite bei der Selbstorganisation geltend macht und das Verkennen der Entzugsdauer darauf zurückführt, scheint dies nicht plausibel. Andere Angaben des Beschuldigten sprechen nämlich für eine hinreichende Selbstorganisation.