Beschuldigte sicherlich auch bemerkt hat. Die Aussage des Beschuldigten, er habe das «Billett» immer vom 1. bis zum 30. eines Monats abgeben müssen und das sei so in seinem Kopf (GA act. 22), ist daher als Schutzbehauptung einzustufen. Schliesslich ist mit Blick auf die berufliche Situation der Entzug des Führerausweises für den Beschuldigten von besonderer Wichtigkeit, ist er – wie bereits erwähnt – als selbstständiger Sanitär doch beispielsweise für Fahrten auf Baustellen (GA act. 22 oben) oder den Transport von Werkzeug und Material auf eine Fahrerlaubnis angewiesen (GA act. 19).