ausschliesslich vorgeworfen, er habe «vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde». Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, dem Beschuldigten (ausschliesslich oder eventuell) die fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen bzw. in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich ein fahrlässiges Handeln (möglicherweise) ergeben könnte, sondern es dabei belässt, dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, so ist eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen, denn ein Schuldspruch unter Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung würde diesfalls den Anklagegrundsatz verletzen (vgl. Urteile