Berufungsbegründung S. 5 Rz. 7) und deshalb (höchstens bewusst) fahrlässig ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 11). 2.2. 2.2.1. Des Fahrens ohne Berechtigung macht sich gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG u.a. strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden ist. Strafbar ist nicht nur das (eventual-)vorsätzliche, sondern gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG auch das fahrlässige Fahren ohne Berechtigung. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten im zur Anklage erhobenen Strafbefehl allerdings -4-