3.4. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht hat. Nicht angefochten und daher nicht zu prüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und die dafür ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Rz. 1).