3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. -3- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 29. Februar 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. Darin schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzuges trotz Entzug des Führerausweises freizusprechen und von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen sei. Ihm seien für das erstinstanzliche Verfahren höchstens Kosten im Umfang von Fr. 300.00 aufzuerlegen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.