2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten mit Urteil vom 11. April 2023 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.