1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 12'600.00, sowie zu einer Busse von Fr. 450.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.