Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.265 (ST.2022.70; STA.2022.1827) Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestrafte den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindig- keit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 12'600.00, sowie zu einer Busse von Fr. 450.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe am 16. April 2022 um ca. 8.30 Uhr – in Kenntnis des ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021 für die Zeit vom 10. April 2022 bis 9. Mai 2022 entzogenen Führerausweises – den Personenwagen Dodge Journey mit dem Kennzeichen ZH […] von seinem Wohnort in T._____ in Richtung Flughafen Basel gelenkt. In Rheinfelden, auf der Autobahn ab Kilometer 19.200, sei bei ihm eine Nachfahrmessung durchgeführt worden, wobei er bei einer dort zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 100 km/h mit 140 km/h gefahren sei, was nach Abzug der Sicherheitsmarge eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ergebe. 2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten mit Urteil vom 11. April 2023 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. -3- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 29. Februar 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. Darin schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzuges trotz Entzug des Führerausweises freizusprechen und von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen sei. Ihm seien für das erstinstanzliche Verfahren höchstens Kosten im Umfang von Fr. 300.00 aufzuerlegen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht hat. Nicht angefochten und daher nicht zu prüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und die dafür ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Rz. 1). 2. 2.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 16. April 2022 ein Motorfahrzeug gelenkt hat, obwohl ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 der Führer- ausweis entzogen worden war (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 3). Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte dabei (eventual-)vorsätzlich handelte, wie ihm dies im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen worden ist und wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3; Berufungsantwort) oder ob er sich hinsichtlich des Zeitraums des Führerausweisentzuges irrte (Sachverhaltsirrtum; Berufungsbegründung S. 5 Rz. 7) und deshalb (höchstens bewusst) fahrlässig ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 11). 2.2. 2.2.1. Des Fahrens ohne Berechtigung macht sich gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG u.a. strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden ist. Strafbar ist nicht nur das (eventual-)vorsätzliche, sondern gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG auch das fahrlässige Fahren ohne Berechtigung. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten im zur Anklage erhobenen Strafbefehl allerdings -4- ausschliesslich vorgeworfen, er habe «vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde». Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, dem Beschuldigten (ausschliesslich oder eventuell) die fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen bzw. in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich ein fahrlässiges Handeln (möglicherweise) ergeben könnte, sondern es dabei belässt, dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, so ist eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit ausge- schlossen, denn ein Schuldspruch unter Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung würde diesfalls den Anklagegrundsatz verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 sowie 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Das Gericht ist in einem solchen Fall auch nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung oder Anklageerweiterung zu geben (BGE 149 IV 42 E. 3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5), zumindest wenn es – wie vorliegend – nicht um eine schwere Straftat geht. 2.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4). -5- 2.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm die Verfügung mit dem Entzug des Führerausweis- entzuges vom 12. Oktober 2021 (Untersuchungsakten [UA] act. 21) zugestellt worden war und er diese Verfügung durchgelesen bzw. «überflogen» hat (Gerichtsakten [GA] act. 23). Es erscheint wenig glaubhaft, dass sich der Beschuldigte das genaue Datum des Entzuges nicht richtig angeschaut und gemerkt haben will (vgl. GA act. 22 f.). Zunächst ist beachten, dass die Entzugsdauer (1 Monat) und das exakte Datum des Entzugs (10.04.2022 bis 09.05.2022) in der Verfügung vom 12. Oktober 2021 durch eine fette Schrift optisch hervorgehoben und daher leicht erkennbar sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon sechs Führerausweisentzüge von unterschiedlicher Länge hatte und vier dieser Entzüge nicht vom Anfang bis zum Ende eines Kalendermonats dauerten (UA act. 3 ff.). Insbesondere richtete sich der letzte Führerausweisentzug von 3 Monaten nicht danach, sondern dauerte vom 4. Juli 2020 bis 3. Oktober 2020, was der bereits damals selbständigerwerbende (GA act. 20) und auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesene (vgl. UA act. 16 f. Ziff. 16, 27 f., GA act. 19) Beschuldigte sicherlich auch bemerkt hat. Die Aussage des Beschuldigten, er habe das «Billett» immer vom 1. bis zum 30. eines Monats abgeben müssen und das sei so in seinem Kopf (GA act. 22), ist daher als Schutzbehauptung einzustufen. Schliesslich ist mit Blick auf die berufliche Situation der Entzug des Führerausweises für den Beschuldigten von besonderer Wichtigkeit, ist er – wie bereits erwähnt – als selbstständiger Sanitär doch beispielsweise für Fahrten auf Baustellen (GA act. 22 oben) oder den Transport von Werkzeug und Material auf eine Fahrerlaubnis angewiesen (GA act. 19). Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die fehlende Fahrerlaubnis hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit rechtzeitig und sorgfältig einplant, sofern er dieser Anordnung Folge leisten will. Soweit der Beschuldigte (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 6) Defizite bei der Selbstorganisation geltend macht und das Verkennen der Entzugsdauer darauf zurückführt, scheint dies nicht plausibel. Andere Angaben des Beschuldigten sprechen nämlich für eine hinreichende Selbstorganisation. So gab er etwa an, er habe vorgehabt, nach dem Urlaub den Ausweis dem Strassenverkehrsamt zuzusenden (GA act. 23) oder er verwies darauf, dass er die Organisation und Administration bei seiner Firma meistens selbst erledige (GA act. 20). Es scheint zudem nicht schlüssig, dass der Beschuldigte als Selbständigerwerbender, der beruflich auf ein Auto angewiesen ist, praktisch unmittelbar vor einem verfügten Ausweisentzug rund 10 Tage in die Ferien geht (GA act. 23) und von der Möglichkeit, den Vollzugstermin für den Ausweisentzug nach vorne zu verschieben (UA act. 21), keinen Gebrauch macht. Denn es muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von dieser Option, auf die in der Verfügung vom -6- 12. Oktober 2021 verwiesen wurde, auch angesichts der früheren Führerausweisentzüge sicherlich wusste. Das Obergericht ist daher der Überzeugung, dass der Beschuldigte im Wissen um die fehlende Fahrerlaubnis am 16. April 2022 ein Motorfahrzeug geführt hat. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte ableiten, selbst wenn seiner Behauptung Glauben geschenkt würde, er habe die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 12. Oktober 2021 nur «überflogen», anschliessend für Monate nicht mehr beachtet und sich dann hinsichtlich des Zeitraums des Führerausweisentzuges geirrt (vgl. GA act. 23), ist ein solches Verhalten doch Ausdruck von grosser Gleichgültigkeit, wann der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet ist. Mithin wird damit in Kauf genommen, dass während des verfügten Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug gelenkt wird. Das gilt insbesondere betreffend den Beschuldigten, der aus beruflichen Gründen täglich ein Auto lenkt. Ein Sachverhaltsirrtum kommt bei einem solchen Verhalten nicht in Frage. So oder anders ist mit der Vorinstanz ein vorsätzliches Handeln zu bejahen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte hat für den Fall, dass seine Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, keine Rügen gegen die Strafzumessung und den unbedingten Strafvollzug erhoben. Es kann diesbezüglich somit auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. 4) verweisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'002.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -7- 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'002.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann