4.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'042.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 5.3. Die Beschuldigte hat B._____ die gerichtlich auf Fr. 5'934.80 (inkl. Fr. 424.30 MWSt) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO), in solidarischer Haftung mit dem im Verfahren ST.2023.45 Beschuldigten C._____. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)