2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche von B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 199.70, insgesamt Fr. 2'199.70, werden der Beschuldigten auferlegt.