Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'042.00 und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO). Ebenfalls keiner Korrektur bedarf die Verpflichtung der Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO, B._____ die Vertretungskosten vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 5'934.80 zu ersetzen, in solidarischer Haftung mit dem im Verfahren ST.2023.45 Beschuldigten C._____.