7. 7.1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). B._____ hat sich im Berufungsverfahren nicht beteiligt. 7.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).