Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf aufgerundet 14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen.